Überbrückungshilfe 3
Inzwischen sind weitere Details bekannt geworden:
- Antragsberechtigt werden auch Unternehmen sein, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder an beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) erhalten. Sie können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Umsatzrückgänge für die betroffenen Monate (November und/oder Dezember) geltend machen.
- Die Laufzeit geht vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 (und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesonderten Bedingungen, für den November bzw. Dezember 2020) können die Kosten nach der Überbrückungshilfe III nachträglich geltend gemacht werden. Dabei werden die Zuschüsse der Überbrückungshilfe II für den entsprechenden Zeitraum verrechnet.
- Die Antragsstellung erfolgt wieder über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Zeitpunkt der Antragstellung steht noch nicht fest.
Nähere Infos zu den förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III finden Sie hier:
Term-Sheet des BMWi und BMF
Pressemitteilung des BMWI und BMF
Dezemberhilfe
Seit 25. November können die Novemberhilfen beantragt werden. Da der Teil-Lockdown mind. bis zum 5. Januar 2021 weiter andauert, wird es auch eine Dezemberhilfe geben, mit der von Schließungen betroffenen Unternehmen geholfen werden soll. Hier die bislang bekannten Eckpunkte:
- Grundsätzlich werden erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
- Das Finanzvolumen beträgt voraussichtlich ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung.
- Antragsberechtigt sind wie bei der Novemberhilfe direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen.
- Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die EU-Kommission hat Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe genehmigt. Die Bundes-regierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.
- Die Antragstellung erfolgt wieder durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. über die Plattform der Überbrückungshilfe (derzeit noch nicht möglich); Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können Anträge direkt mit ihrem ELSTER-Zertifikat stellen.