Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung

Der Gemeinderat Hinterschmiding erläßt auf Grund des Art. 23 Art. 1 der Gemeindeordnung vom 25.1.1952 (BayBS I S. 461) und des Art. 52 Abs. 3 des Bayer. STraßen- und Wegegesetzes vom 11.7.1958 (GVBl S. 147) und des § 126 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes v. 23.6.60 (BGBl. I S. 341) folgende Satzung
A. Straßennamen und Beschilderung

§ 1

Die Namen der Straßen werden vom Gemeinderat bestimmt.

§ 2

Die Straßen- und Straßenhinweisschilder werden auf Kosten der Gemeinde beschafft, angebracht und unterhalten.

§ 3

Die Grundstückseigentümer und die sonst an einem Grundstück dinglich zur Nutzung Berechtigten, sowie deren bevollmächtigter Vertreter müssen dulden, daß an ihren Häusern oder auf ihren Grundstücken Straßen- oder Straßenhinweisschilder angebracht oder aufgestellt werden.
B. Hausnummerierung

§ 4

Die Anbringung von Hausnummern an bebauten Grundstücken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Verpflichteten zu dulden.

§ 5

  1. Die Verpflichtung nach § 4 tifft
    1. den Grundstückseigentümer und den Eigenbesitzer ( § 872 BGB),
    2. jeden, der sonst an einem Grundstück dinglich zur Benützung be­rechtigt ist, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nießbraucher,
    3. bei der Vermietung oder Verpachtung eines ganzen Grundstücks den Mieter oder Pächter.
  2. Als Eigentümer gilt, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Wenn Miteigentum besteht, ist jeder Miteigentümer verpflichtet.
  3. Ist ein nach Abs. 1 b Verantwortlicher vorhanden, so trifft die Ver­ antwortung den Grundstückseigentümer oder Eigenbesitzer nicht. Im übrigen ist dann, wenn mehrere Personen verpflichtet sind, jeder verantwortlich.

§ 6

  1. Hausnummern werden auf Antrag zugeteilt, wenn das Gebäude im Rohbau hergestellt ist. Wird ein Antrag nicht spätestens bis zur Bezugsfertigkeit des Bauwerks gestellt, so wird die Gemeinde eine Hausnummer von Amts wegen zuteilen. Für Gebäude, welche von der generellen Umnummerierung betroffen sind, werden die neuen Hausnummern grundsätzlich von Amts wegen zugeteilt.
  2. Für Grundstücke mit geringfügigen Bauwerken, die ausschließlich anderen als Wohnzwecken dienen, oder für einzelne solcher Bauwerke werden Hausnummern nur zugeteilt, wenn für die Postzustellung oder sonstwie ein öffentliches Interesse oder Bedürfnis besteht.
  3. Andere Verfahren, vor allem die der Bau, Feuer- und Wohnungsaufsicht, werden durch die Zuteilung einer Hausnummer nicht besteht.

§ 7

  1. Im Interesse einer einheitlichen Ausgestaltung der Hausnummerierung ist das vom Stadtrat als Muster beschlossene Nummernschild mit Straßennamen oder Ortsnamen zu verwenden. Abweichungen von diesem Muster in besonders gelagerten Fällen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.
  2. Die Beschaffung der Hausnummernschilder erfolgt durch die Gemeinde gegen Erstattung der Kosten durch den Eigentümer.

§ 8

  1. Das Nummernschild muß an der Straßenseite des Gebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so hat die Anbringung des Nummernschildes an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes nach der Straßenseite hin zu geschehen. Das Hausnummernschild darf nicht höher als 2,20 Meter über dem Boden angebracht werden.
  2. Die Schilder müssen von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder u. ä. behindert werden.
  3. Bei einem Vorgarten ist das Hausnummernschild am Eingang des Vorgartens zweckentsprechend anzubringen, sofern es am Hause selbst nicht gut sichtbar angebracht werden kann.

§ 9

  1. Liegen Gebäude nicht unmittelbar an der Straße oder befinden sich Hauseingänge rückwärts, so kann dem Verpflichteten zur Auflage gemacht werden, an geeigneter Stelle an oder nächst der Straße die Anbringung oder Aufstellung eines Hinweisschildes zu dulden.
  2. Ist es zur Anbringung oder Aufstellung eines derartigen Hinweisschildes notwendig, ein fremdes Grundstück zu benutzen, so muß der Eigentümer, Eigenbesitzer, Mieter, ·Pächter oder dinglich Berechtigter des fremden Gebäudes oder Grundstückes dies dulden.
  3. Die Eigentümer haben ferner die Anbringung bzw. Aufstellungs-, Unterhaltungs- u. Erneuerungskosten für die Hausnummernschilder zu tragen.

§ 10

Die Hausnummern- und Hinweisschilder müssen stets in gutem Zustand er­ halten werden. Schwer leserlich oder unleserlich gewordene Schilder sind zu erneuern.
C. Zwangsmaßnahmen

§ 11

Handelt der Verpflichtete den Bestimmungen dieser Satzung zuwider, so kann der Gemeinderat nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen die erforderlichen Handlungen auf Kosten des säumigen Verpflichteten vornehmen lassen.

§ 12

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

Hinterschmiding, den 26. Juni 1979
Gemeinde Hinterschmiding
gez. Stadler, 1. Bürgermeister