Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Die Gemeinde Hinterschmiding erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 17. 12. 2014 (GVBl
S.544) folgende Verordnung:

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  2. Hunde der freiwilligen Hilfsorganisationen nach Art. 2 Abs. 12 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunde, die für blinde, gehörlose, schwerhörige und hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“, „Gl“ oder „H“) unentbehrlich sind.
  4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden in Tierhandlungen.
  8. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird hierfür einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

§ 3 Steuerschuldner (Haftung)

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nach § 5 Abs. 2 besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund 25,00 Euro, für den zweiten Hund 50,00 Euro, für jeden weiteren Hund 75,00 Euro.
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Hundesteuer für Kampfhunde im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 im Kalenderjahr 100,00 Euro. Sie sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde in § 5 abs. 1 nicht anzusetzen.

§ 6 Kampfhunde

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  1. Pit-Bull;
  2. Bandog;
  3. American Staffordshire Terrier;
  4. Staffordshire Bullterrier;
  5. Tosa-Inu.

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Gemeinde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  1. Alano;
  2. American Bulldog;
  3. Bullmastiff;
  4. Bullterrier;
  5. Cane Corso;
  6. Dog Argentino;
  7. Dogue de Bordeaux;
  8. Fila Brasileiro;
  9. Mastiff;
  10. Mastin Espanol;
  11. Mastino Napoletano;
  12. Perro de Presa Canario (Dogo Canario);
  13. Perro de Presa Mallorquin;
  14. Rottweiler.

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs.1 erfassten Hunden.
(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entsteht mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Gemeinde die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt hat.
(5) Bei Hunden nach Abs. 3 wird mit Ablauf des Kalendermonates, in dem durch die Gemeinde eine Bescheinigung (Negativzeugnis) ausgestellt wurde, die Steuer in Höhe des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 festgesetzt.
(6) Für den Halter eines Hundes nach Abs. 1-4, der seinen Hund bis zum 31. Januar 2016 zur Hundesteuer angemeldet hat, gilt noch bis zum 31. Dezember 2018 der Steuersatz nach § 5 Abs. 1.

§ 7 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51; zuletzt geändert durch VO vom 23. März 2004, GVBl S. 108) mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
(3) Für Hunde, die nach § 5 Abs.2 besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

§ 8 Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Hunde gezüchtet, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung in § 1 Absatz 1 und 2 aufgeführt sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Steuervergünstigen nach §§ 2, 7 und 8 werden nur auf Antrag gewährt. Eine Steuervergünstigung erfolgt frühestens ab Beginn des auf den Antragstellung folgenden Kalendermonat.
(3) In den Fällen des § 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 10 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 11 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 30. April eines jeden Jahres fällig und ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

§ 12 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Hundekennzeichen

(1) Die Gemeinde gibt für jeden Hund ein Hundekennzeichen (Steuermarke) aus. Das Hundekennzeichen ist Eigentum der Gemeinde und ist bei der Abmeldung des Hundes zurückzugeben.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
(2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.
(3) Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren im Gemeindegebiet von der Anlegepflicht befreit.
(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 14 Steuerüberwachung

Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Datenschutzgesetzes

  1. Kontrollen durchführen und
  2. Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 12 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  2. § 12 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  3. § 13 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen lässt;
  4. § 13 Abs. 4 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 01.01.1983 und die Änderungssatzungen zur Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 01.01.1995 und 01.01.2005 außer Kraft.

Hinterschmiding, 25.01.2016
Gemeinde Hinterschmiding
Fritz Raab, 1. Bürgermeister