Verordnung der Gemeinde Hinterschmiding über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungs­verordnung)

Die Gemeinde Hinterschmiding erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 17. 12. 2014 (GVBl S.544) folgende Verordnung:

§ 1 Leinenpflicht

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.
(2) Große Hunde (§ 2 Abs.2) sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslage und auf allen markierten Wanderwegen 1-5 gemäß der Wanderkarte & Ortsplan Hinterschmiding-Herzogsreut zu jeder Tages- und Nachtzeit an der Leine zu führen.
(3) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.
(4) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

  1. Blindenführhunde,
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583).
(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder entgegen § 1 Abs. 2 einen großen Hund nicht an der Leine führt oder
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft und hat eine Gültigkeit von 20 Jahren.

Hinterschmiding, 25.03.2015
Gemeinde Hinterschmiding
Fritz Raab, 1. Bürgermeister