Die Verwaltungsgemeinschaft Hinterschmiding (VG Hinterschmiding) wurde am 01.08.1978 gegründet. Sie setzt sich aus den Mitgliedsgemeinden Hinterschmiding und Philippsreut zusammen:

Im Verwaltungsbereich dieser beiden Gemeinden leben 3 100 Einwohner mit Haupt- und 200 Einwohner mit Nebenwohnsitz.

Neben den beiden Mitgliedsgemeinden werden von der VG noch die Verwaltungsangelegenheiten des Schulverbandes Hinterschmiding-Grainet und des Zweckverbandes Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut mit erledigt.

Wesen und Rechts­form der Verwaltungs­gemeinschaft

Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO).

Eine Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitgliedsgemeinden.

Eine Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen.

Die Mitgliedsgemeinden erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; der erste Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegen die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist. Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die ersten Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

Die Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen der ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind insoweit an Weisungen nicht gebunden.

Die Verwaltungsgemeinschaft stellt das fachlich geeignete Verwaltungspersonal an, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.