Leitfaden für zukünftige Gewerbetreibende – Gewerbeanmeldung
Grundsätzlich ist unter Gewerbe jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben.
Die Gewerbeanzeigepflicht entsteht mit dem Beginn des Gewerbebetriebes. Darunter versteht man nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebs durch andere Gewerbetreibende (z. B. Kauf, Pacht, Erbfolge oder Änderung der Rechtsform) sowie der Eintritt von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft für die eintretenden Gesellschafter.
Je nachdem welches Gewerbe Sie anmelden, müssen Sie vorab verschiedene Voraussetzungen erfüllen bzw. beachten. Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Einzelgewerbe / Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) / Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG):
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerbe der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaft alle geschäftsführenden Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften der/die gesetzliche(n) Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH).
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
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Gaststätten und Beherbergungsbetriebe:
Darunter fallen alle stehenden gastronomischen Betriebe.
Dazu gehören Schankwirtschaften, an denen Getränke vor Ort verzehrt werden. Alle Speisewirtschaften in denen Speisen vor Ort verzehrt werden, sowie sämtliche Beherbergungsbetriebe.
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Erlaubnis gem. § 2 Gaststättengesetz (bei Ausschank von alkoholischen Getränken und Beherbergung von mehr als 8 Gästen gleichzeitig)
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
- Nachweis über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Bei dem Erlaubnisverfahren sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit unter anderem folgende Unterlagen im Original (nicht älter als 3 Monate) erforderlich:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Unterlagen sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
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Überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 Gewerbeordnung):
Dies sind Betriebe die auf den Handel (An- und Verkauf) mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.
Dazu zählen:
- hochwertige Konsumgüter (z. B. Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Foto- und Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung)
- Kraftfahrzeuge und Fahrräder
- Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetall
Überwachungspflichtig sind auch folgende Gewerbebetriebe:
- Detekteien, Auskunfteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften, Bekanntschaften
- Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudeeinrichtungen einschließlich Schlüsseldienste
- Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen im Original (nicht älter als 3 Monate) erforderlich:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Unterlagen sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
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Gewerbsmäßige Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung):
Wer gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (Mehrfachagent) den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, ist ein Versicherungsvermittler und bedarf der Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung.
Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmer zu sein.
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 der zuständigen Industrie- und Handelskammer
- Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag über die gewerblichen Räume
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
Bei dem Erlaubnisverfahren sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit unter anderem folgende Unterlagen im Original (nicht älter als 3 Monate) erforderlich: ð Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Unterlagen sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
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Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c Gewerbeordnung) / Finanzanlagenvermittler (§ 34 f Gewerbeordnung):
Einer Erlaubnis gem. § 34 c Gewerbeordnung bedarf, wer
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
- den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerb- oder Nutzungsrechte verwendet.
- Bauvorhaben als Betreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).
Einer Erlaubnis gem. § 34 f Gewerbeordnung bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen/geschlossenen Investmentvermögen, offenen/geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen/geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden.
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler).
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Erlaubnis gem. § 34 c / § 34 f Gewerbeordnung
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
Bei dem Erlaubnisverfahren sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit unter anderem folgende Unterlagen im Original (nicht älter als 3 Monate) erforderlich:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Unterlagen sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
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Reisegewerbe (§ 55 ff. Gewerbeordnung)
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren vertreibt und/oder
- Waren ankauft und/oder
- Leistungen anbietet und/oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht und/oder
- Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
In Abgrenzung zum stehenden Gewerbe tritt der Kunde beim Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung unangemeldet zum möglichen Kunden.
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Reisegewerbekarte
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
Bei dem Erlaubnisverfahren sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit folgende Unterlagen im Original (nicht älter als 3 Monate) erforderlich:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Unterlagen sind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
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Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe (§ 14 Gewerbeordnung)
Was ein Handwerksbetrieb ist, wird durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Die HwO enthält in der Anlage A (siehe unten) ein Verzeichnis derjenigen 53 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Hierzu bedarf es der Eintragung in die Handwerksrolle (sogenannte „Meisterpflicht“).
Erst nach der Eintragung in die Handwerksrolle bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer wird Ihnen eine Handwerkskarte ausgehändigt.
Einfache, für ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht wesentliche Tätigkeiten aus Berufsbildern von zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A können „meisterfrei“ ausgeübt werden. Zu diesen einfachen bzw. nicht wesentlichen Tätigkeiten gehören jedoch nur solche, die
- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber aus der Gesamtsicht des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind oder
- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Ein Häufen oder Kombinieren mehrerer einfacher Tätigkeiten (Punkt 1 und 2) kann jedoch dazu führen, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen, mit der Folge, dass diese kombinierten Tätigkeiten wiederum der Meisterpflicht unterliegen.
Klären Sie bitte vor der Gewerbeanmeldung mit Ihrer zuständigen Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer ab, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Vorzulegende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
- Handwerkskarte
- Ausländische Staatsangehörige: eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen sind Staatsbürger der EU Mitgliedstaaten, EWR Staaten und der Schweiz.
Zulassungspflichtige Handwerke Anlage A der HwO: | 27. Tischler |
1. Maurer und Betonbauer | 28. Boots- und Schiffbauer |
2. Ofen- und Luftheizungsbauer | 29. Seiler |
3. Zimmerer | 30. Bäcker |
4. Dachdecker | 31. Konditoren |
5. Straßenbauer | 32. Fleischer |
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer | 33. Augenoptiker |
7. Brunnenbauer | 34. Hörakustiker |
8. Steinmetzen und Steinbildhauer | 35. Orthopädietechniker |
9. Stuckateure | 36. Orthopädieschuhmacher |
10. Maler und Lackierer | 37. Zahntechniker |
11. Gerüstbauer | 38. Friseure |
12. Schornsteinfeger | 39. Glaser |
13. Metallbauer | 40. Glasbläser und Glasapparatebauer |
14. Chirurgiemechaniker | 41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik |
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer | 42. Fließen-, Platten- und Mosaikleger |
16. Feinwerkmechaniker | 43. Werkstein- und Terrazzohersteller |
17. Zweiradmechaniker | 44. Estrichleger |
18. Kälteanlagenbauer | 45. Behälter- und Apparatebauer |
19. Informationstechniker | 46. Parkettleger |
20. Kraftfahrzeugtechniker | 47. Rolladen- und Sonnenschutztechniker |
21. Land- und Baumaschinenmechatroniker | 48. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher |
22. Büchsenmacher | 49. Böttcher |
23. Klempner | 50. Glasveredler |
24. Installateur und Heizungsbauer | 51. Schilder- und Lichtreklamehersteller |
25. Elektrotechniker | 52. Raumausstatter |
26. Elektromaschinenbauer | 53. Orgel- und Harmoniumbauer |