Amtliche Bekanntmachung
-Vollzug der Baugesetze (BauGB)-
Bebauungsplan „WA Sonndorf Ost im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Hinterschmiding hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 12.07.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans nebst örtlicher Bauvorschriften mit der Bezeichnung „WA Sonndorf Ost“ beschlossen.
Die Gemeinde Hinterschmiding beabsichtigt den Bebauungsplan als Satzung zu erlassen und hat hierzu den Entwurf des Bebauungsplanes „WA Sonndorf Ost“ in der Fassung vom 08.07.2021, gefertigt durch das Ingenieurbüro Pichlmeier, zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 12.07.2021 gebilligt.
Es werden folgende Planziele angestrebt:
- für das Plangebiet soll ein allgemeines Wohngebiet WA nach § 4 BauNVO festgelegt werden zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Baugrundstücken sowie
- eine Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ermöglicht werden.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst ausschließlich einen Teilbereich des Grundstückes mit der Flurnummer 1642 der Gemarkung Hinterschmiding mit einer Fläche von 3025 m² (siehe Abbildung).
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. §13a Abs. 3 Nr. 2 BauG erfolgte in Verbindung mit der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 2 BauGB. Die Öffentliche Auslegung wurde im Zeitraum vom 02.08.2021 bis einschließlich 03.09.2021 durchgeführt.
In seiner Sitzung vom 20.09.2021 hat sich der Gemeinderat, nach den Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, mit den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit auseinandergesetzt und das Ingenieurbüro Pichlmeier beauftragt den Entwurf des Bauleitplans entsprechend zu ändern und zu ergänzen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, nach entsprechender Änderung, den Planentwurf erneut auszulegen und die Stellungsnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB). (Es wurde nicht nach § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten/ ergänzten Teilen abgegeben werden können)
Der Entwurf des Bebauungsplanes „WA Sonndorf Ost“ wird deshalb erneut zusammen mit den Hinweisen und der Begründung in der Zeit vom
05.11.2021 bis einschließlich 06.12.2021
im Rathaus der VG Hinterschmiding, Dorfplatz 23, 94146 Hinterschmiding, Zi.Nr. 108 während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB
- von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB);
- die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB),
- die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB),
- von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB),
- von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird,
- von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und vom Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Zudem besteht die Möglichkeit von Jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben. In dem Falle sollten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die volle Anschrift der Beteiligten und gegebenenfalls die Bezeichnung des betreffenden Grundstückes enthalten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG.
Hinterschmiding, den 27.10.2021
Fritz Raab
1. Bürgermeister