Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hinterschmiding

Allgemeinverfügung zur Umbenennung der Straßennamen und Hausnummern im Ortsteil Kaining

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Hinterschmiding hat in seiner Sitzung am 23.09.2019 die Straßenumbenennungen im Ortsteil Kaining beschlossen. Am 22.10.2019 wurden dazu der Beschluss über die neuen Straßennamen gefasst. Die neunen Straßenbezeichnungen lauten wie folgt:

Straßennamen alt Straßennamen neu Hausnummer neu
Schmidinger Straße Hofwiesenstraße 1 bis 7
Dorfstraße Marienstraße 1 bis 30
Kirchweg 6
Schreinerweg 1 bis 7
Steinweg 1 bis 6

2. Diese Allgemeinverfügung zur Straßenumbenennung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4 VwGO wird hiermit angeordnet.

3. Begründung:

Im Jahre 1979 wurden in der Gesamtgemeinde Hinterschmiding Straßennamen eingeführt. Sowohl in der Ortschaft Sonndorf als auch in der Ortschaft Kaining wurden die Straßenbezeichnungen Dorfstraße und der Schmidinger Straße vergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ortschaft Sonndorf die Postleitzahl 8391 und die Ortschaft Kaining 8393, demzufolge gab es auch postalisch keine Verwechselungen.

Mit der Einführung der fünfstelligen Postleitzahl kamen zugleich die Verwechselungen, weil die o.g. Ortschaften die gemeinsame Postleitzahl „94146“ erhalten haben und die Straßennamen ebenfalls gleichgeblieben sind.

Insofern gibt es seit dieser Zeit in der Gemeinde Hinterschmiding in den o.g. Ortschaften immer wieder Verwechselungen (Post, Paketdienst, Anlieferverkehr allg., Arzt, Notarzt, Rettungsdienst usw.) unterschiedlicher Art.

Aufgrund dieser Umstände und Tatsachen wurde ein Bürgerantrag zur Straßenumbenennung gestellt, der in der Sitzung am 23.09.2019 behandelt wurde. Der Gemeinderat hat nun in der Ortschaft Kaining die Umbenennung der Straßen „Schmidinger Straße“ und Dorfstraße beschlossen.

Die Umbenennung resultiert nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bekanntmachung vom Bay. Staatsministerium des Innern vom 03. September 1997.

Die Kosten für die Hausnummernschilder und die Beschilderung der einzelnen Straßenbezeichnungen werden von der Gemeinde getragen.

Bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Straßenumbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip, sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander sowie zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Umbenennung dieser Straßennamen ist eine Maßnahme, die im öffentlichen Interesse steht.

Hierbei waren die Interessen zwischen den öffentlichen Belangen und den Belangen der in den umzubenennenden Straßen wohnenden Einwohner und ansässigen Gewerbebetriebe abzuwägen. Im Ergebnis dieser Abwägung überwog die Notwendigkeit der Straßenumbenennung mit dem Zweck der reibungslosen postalischen Zuordnung, des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens etwaiger Adressaten der betroffenen Gemeindestraßen im Falle von Rettungseinsätzen und Behördenermittlungen gegenüber dem Interesse der betroffenen Einwohner und Gewerbebetriebe an der Beibehaltung der alten Straßennamen aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.

Die Auswahl der neuen Straßennamen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Befragung von Bürgerinnen und Bürgern über 18 Jahre aus den betroffenen Straßenzügen. Das Ergebnis der Befragung lag der Gemeinderatsentscheidung zu Grunde.

Die aus dieser Allgemeinverfügung resultierenden Amtshandlungen in Bezug auf die Zuteilung bzw. Änderung der Hausnummern, die Änderung bzw. Neuausfertigung der Personaldokumente und die Änderung der Betriebsstättenanschriften für Gewerbetreibende durch eine Gewerbeummeldung sind gebührenfrei. Kosten, die im privaten oder im gewerblichen Bereich (Änderung Homepage, Visitenkarten u.dgl.) anfallen, werden seitens der Gemeinde nicht übernommen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um dem vordringlichen Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und der Bedeutung für das Meldewesen, Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten zu folgen und gebotenes sofortiges Handeln zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und eventuell den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Postfach 11 01 65, 9314 Regensburg/Haidplatz 1, 93047 Regensburg) schriftliche oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss der Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinterschmiding, den 29.10.2019

Fritz Raab
1. Bürgermeister