Amtliche Bekanntmachung

-Vollzug der Baugesetze (BauGB)-

Bebauungsplan „WA Langfeld Süd“ im beschleunigten Verfahren gemäß §13b BauGB
und
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Hinterschmiding hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.04.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans nebst örtlicher Bauvorschriften mit der Bezeichnung „WA Sonndorf Süd“ beschlossen.

Die Gemeinde Hinterschmiding beabsichtigt den Bebauungsplan als Satzung zu erlassen und hat hierzu den Entwurf des Bebauungsplanes „WA Sonndorf Süd“ in der Fassung vom 23.05.2022 gefertigt durch das Ingenieurbüro Köck, zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2022 gebilligt.

Es werden folgende Planziele angestrebt:

  • für das Plangebiet soll ein allgemeines Wohngebiet WA nach § 4 BauNVO festgelegt werden zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Baugrundstücken sowie
  • eine Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ermöglicht werden.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

Nordosten, im Osten und im Südosten durch die landwirtschaftlichen Flächen der Fl.Nr.1449, 1450 und 1457/3 im Südwesten, Westen und Nordwesten durch die vorhandene Wohnbebauung der Fl.Nr. 1463/1, 1463/ 3, 1463/ 2, 1463/ 4, 1464, 1464/ 1, 1464/ 2, 1450/2 und 1450/1.

Maßgebend für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der nachstehende Lageplan:

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 b i.V.m §13a Abs. 3 Nr. 2 erfolgt in Verbindung mit der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 2 BauGB.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „WA Sonndorf Süd“ wird zusammen mit den Hinweisen und der Begründung in der Zeit vom

08.06. bis einschließlich 11.07.2022

im Rathaus der VG Hinterschmiding, Dorfplatz 23, 94146 Hinterschmiding, Zi.Nr. 101 während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB.

Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB

  • von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB);
  • die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB),
  • die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB),
  • von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB),
  • von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird,
  • von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und vom Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Zudem besteht die Möglichkeit von Jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben. In dem Falle sollten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die volle Anschrift der Beteiligten und gegebenenfalls die Bezeichnung des betreffenden Grundstückes enthalten.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG.

Fritz Raab, 1. Bürgermeister