Überbrückungshilfe 3

Inzwischen sind weitere Details bekannt geworden:

  • Antragsberechtigt werden auch Unternehmen sein, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder an beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) erhalten. Sie können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Umsatzrückgänge für die betroffenen Monate (November und/oder Dezember) geltend machen.
  • Die Laufzeit geht vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 (und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesonderten Bedingungen, für den November bzw. Dezember 2020) können die Kosten nach der Überbrückungshilfe III nachträglich geltend gemacht werden. Dabei werden die Zuschüsse der Überbrückungshilfe II für den entsprechenden Zeitraum verrechnet.
  • Die Antragsstellung erfolgt wieder über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Zeitpunkt der Antragstellung steht noch nicht fest.
    Nähere Infos zu den förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III finden Sie hier:
    Term-Sheet des BMWi und BMF
    Pressemitteilung des BMWI und BMF